Landesförderung für Kalb rosé-Mäster

Die Kärntner Landesregierung beschloss, eine Förderung für Produzenten von Kalbfleisch nach dem "Kalb rosé Austria"-Standard zu gewähren. Diese kann für den Förderzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2025 ab sofort beantragt werden. Die Höhe ist gestaffelt und liegt zwischen 700 und 2.800 Euro je Betrieb und Jahr.
Ziel dieser Förderung ist es, den Langstreckentransport von Kälbern im Export zu verhindern, indem diese in Kärnten gemäß dem Produktionsstandard "Kalb rosé Austria" gemästet und vermarktet werden. Konkreter Unterstützungsgegenstand ist die Etablierung von Gesundheits- und Hygienemaßnahmen in den Betrieben, um die Kälbermast mit einem möglichst geringen Medikamenteneinsatz und minimalen Ausfällen zu forcieren. Die Höhe der Förderung bemisst sich daher am Entgelt für die tierärztliche Betreuung, den Kosten für die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und dem Arbeitszeitbedarf in der Mast von Kälbern. Hieraus ergibt sich eine nach Betriebsgröße gestaffelte Beihilfenhöhe von:
Ziel dieser Förderung ist es, den Langstreckentransport von Kälbern im Export zu verhindern, indem diese in Kärnten gemäß dem Produktionsstandard "Kalb rosé Austria" gemästet und vermarktet werden. Konkreter Unterstützungsgegenstand ist die Etablierung von Gesundheits- und Hygienemaßnahmen in den Betrieben, um die Kälbermast mit einem möglichst geringen Medikamenteneinsatz und minimalen Ausfällen zu forcieren. Die Höhe der Förderung bemisst sich daher am Entgelt für die tierärztliche Betreuung, den Kosten für die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und dem Arbeitszeitbedarf in der Mast von Kälbern. Hieraus ergibt sich eine nach Betriebsgröße gestaffelte Beihilfenhöhe von:
- 700 Euro bei 5 - 10 vermarkteten Stück jährlich
- 1300 Euro bei 11 - 20 vermarkteten Stück jährlich
- 1800 Euro bei 21 - 30 vermarkteten Stück jährlich
- 2200 Euro bei 31 - 40 vermarkteten Stück jährlich
- 2500 Euro bei 41 - 50 vermarkteten Stück jährlich
- 2700 Euro bei 51 - 60 vermarkteten Stück jährlich
- 2800 Euro ab 61 vermarktete Stück jährlich

Voraussetzung
Nachweis für die Mast und Vermarktung nach dem "Kalb rosé Austria"-Produktionsstandard ist die Bestätigung über die Schlachtung und Kennzeichnung des Schlachtkörpers des Tieres mit einem Etikett "Kalb rosé Austria" in einem Kärntner Schlachtbetrieb während des Förderzeitraums vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2025.
Die Bestätigung über die Schlachtung und Kennzeichnung wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten durch Abgleich mit dem Datenbestand der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank generiert. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erteilen mit der Antragstellung ihre Zustimmung, dass die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten auf ihre Daten aus der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK–Datenbank zugreifen darf. Die Tiere müssen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb des Antragstellers gehalten worden sein.
Die Tiere müssen mindestens zweimal mit einem attenuierten (verdünnten, Anm.) Lebend-impfstoff gegen die Rindergrippe geimpft worden sein. Die erste Impfung hat spätestens 61 Tage nach der Geburt des Kalbes zu erfolgen. Als Nachweis für die Impfungen muss von den Antragstellerinnen/Antragstellern eine - von einem Tierarzt/einer Tierärztin unterfertigte - Impfbestätigung mit Datumsangabe der Verabreichungen oder eine anderweitige Dokumentation (z.B. Tierarzneimittelanwendungsbelege) bei der Förderstelle eingebracht werden.
Aktuell verfügbare Lebendimpfstoffe sind:
Die Bestätigung über die Schlachtung und Kennzeichnung wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten durch Abgleich mit dem Datenbestand der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank generiert. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erteilen mit der Antragstellung ihre Zustimmung, dass die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten auf ihre Daten aus der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK–Datenbank zugreifen darf. Die Tiere müssen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb des Antragstellers gehalten worden sein.
Die Tiere müssen mindestens zweimal mit einem attenuierten (verdünnten, Anm.) Lebend-impfstoff gegen die Rindergrippe geimpft worden sein. Die erste Impfung hat spätestens 61 Tage nach der Geburt des Kalbes zu erfolgen. Als Nachweis für die Impfungen muss von den Antragstellerinnen/Antragstellern eine - von einem Tierarzt/einer Tierärztin unterfertigte - Impfbestätigung mit Datumsangabe der Verabreichungen oder eine anderweitige Dokumentation (z.B. Tierarzneimittelanwendungsbelege) bei der Förderstelle eingebracht werden.
Aktuell verfügbare Lebendimpfstoffe sind:
- Bovalto® Respi IntraNasal (Boehringer Ingelheim RCV GmbH & CoKG)
- Bovilis® IntraNasal RSPTM (MSD Tiergesundheit)
- Rispoval® RS+PI IntraNasal (Zoetis Österreich GmbH)
- Rispoval® RS (Zoetis Österreich GmbH)
- Nasym (Hipra Deutschland GmbH)
- bei 5 - 10 vermarkteten Stück jährlich 0,5 l
- bei 11 - 20 vermarkteten Stück jährlich 1,0 l
- bei 21 - 30 vermarkteten Stück jährlich 1,5 l
- bei 31 - 40 vermarkteten Stück jährlich 2,0 l
- bei 41 - 50 vermarkteten Stück jährlich 2,5 l
- bei 51 - 60 vermarkteten Stück jährlich 3,0 l
- ab 61 vermarktete Stück jährlich 3,5 l
- bei 5 - 10 vermarkteten Kälbern jährlich 1,0 l
- bei 11 - 20 vermarkteten Kälbern jährlich 2,0 l
- bei 21 - 30 vermarkteten Kälbern jährlich 3,0 l
- bei 31 - 40 vermarkteten Kälbern jährlich 4,0 l
- bei 41 - 50 vermarkteten Kälbern jährlich 5,0 l
- bei 51 - 60 vermarkteten Kälbern jährlich 6,0 l
- ab 61 vermarktete Kälbern jährlich 7,0 l
- bei 5 - 10 vermarkteten Stück jährlich 1,5 l
- bei 11 - 20 vermarkteten Stück jährlich 3,0 l
- bei 21 - 30 vermarkteten Stück jährlich 4,5 l
- bei 31 - 40 vermarkteten Stück jährlich 6,0 l
- bei 41 - 50 vermarkteten Stück jährlich 7,5 l
- bei 51 - 60 vermarkteten Stück jährlich 9,0 l
- ab 61 vermarktete Stück jährlich 10,5 l
Abwicklung der Förderung
Mit der fördertechnischen Abwicklung und Auszahlung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Kärnten betraut. Die Antragsstellung zur Gewährung der Unterstützungsleistung erfolgt einmal jährlich.
1| Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben zum 30. November des laufenden Jahres bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einen Antrag samt Verpflichtungserklärung mit ausgefüllter De-minimis-Erklärung einzubringen.
2| Das dafür zu verwendende Antragsformular wird von der Abwicklungsstelle zur Verfügung gestellt. Dieses ist im Referat Tierische Produktion und Bauen (E-Mail: [email protected] oder tel.-Nr.: 0463/5850-1501) anzufordern oder steht als Download (siehe unten) zur Verfügung. Betriebe, die bereits Kälber nach dem "Kalb rosé Austria"-Standard vermarkten, bekommen die Antragsunterlagen von der Abwicklungsstelle ohne Anforderung bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres zugesandt.
3| Die LK Kärnten kontrolliert den eingebrachten Antrag, ermittelt nach Ablauf des jeweiligen Jahres die Anzahl an unterstützungsfähig geschlachteten und vermarkteten Kälbern aus den Daten der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank und teilt diese den Antragstellerinnen/Antragstellern schriftlich mit. Mit diesem Schreiben werden die Antragstellerinnen/Antragsteller aufgefordert die Nachweise für die Impfung der Kälber und den Reinigungsmittelbezug beizubringen, damit die LK Kärnten die unterstützungsfähigen Kälber bestätigen kann.
4| Die LK Kärnten berechnet aus der Anzahl bestätigter unterstützungsfähiger Kälber und der jeweiligen Unterstützungsbeträge je Betrieb die den Antragstellerinnen/Antragstellern auszubezahlenden Beträge. Im Zuge der Auszahlung wird auf Basis der Angaben der Antragstellerinnen/Antragsteller das Einhalten der De-minimis-Obergrenze überprüft.
1| Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben zum 30. November des laufenden Jahres bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einen Antrag samt Verpflichtungserklärung mit ausgefüllter De-minimis-Erklärung einzubringen.
2| Das dafür zu verwendende Antragsformular wird von der Abwicklungsstelle zur Verfügung gestellt. Dieses ist im Referat Tierische Produktion und Bauen (E-Mail: [email protected] oder tel.-Nr.: 0463/5850-1501) anzufordern oder steht als Download (siehe unten) zur Verfügung. Betriebe, die bereits Kälber nach dem "Kalb rosé Austria"-Standard vermarkten, bekommen die Antragsunterlagen von der Abwicklungsstelle ohne Anforderung bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres zugesandt.
3| Die LK Kärnten kontrolliert den eingebrachten Antrag, ermittelt nach Ablauf des jeweiligen Jahres die Anzahl an unterstützungsfähig geschlachteten und vermarkteten Kälbern aus den Daten der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank und teilt diese den Antragstellerinnen/Antragstellern schriftlich mit. Mit diesem Schreiben werden die Antragstellerinnen/Antragsteller aufgefordert die Nachweise für die Impfung der Kälber und den Reinigungsmittelbezug beizubringen, damit die LK Kärnten die unterstützungsfähigen Kälber bestätigen kann.
4| Die LK Kärnten berechnet aus der Anzahl bestätigter unterstützungsfähiger Kälber und der jeweiligen Unterstützungsbeträge je Betrieb die den Antragstellerinnen/Antragstellern auszubezahlenden Beträge. Im Zuge der Auszahlung wird auf Basis der Angaben der Antragstellerinnen/Antragsteller das Einhalten der De-minimis-Obergrenze überprüft.
"Kalb rosé Austria"-Standard
Die Haltung der Kälber erfolgt gemäß den Kriterien der AMA Gütesiegel-Richtlinie "Rinderhaltung". Landwirtschaftliche Betriebe haben einen gültigen Erzeugervertrag "Rinderhaltung" oder "Kälberhaltung".
Die landwirtschaftlichen Betriebe sind Vertragslandwirte einer Erzeugergemeinschaft der ARGE Rind (Anmerkung: in Kärnten der BVG Kärntner Fleisch).
Die Klassifizierung des Schlachtkörpers erfolgt in der Tierkategorie Kalb rosé (V) unter folgenden Kriterien:
Die landwirtschaftlichen Betriebe sind Vertragslandwirte einer Erzeugergemeinschaft der ARGE Rind (Anmerkung: in Kärnten der BVG Kärntner Fleisch).
Die Klassifizierung des Schlachtkörpers erfolgt in der Tierkategorie Kalb rosé (V) unter folgenden Kriterien:
- Alter: sechs bis acht Monate
- Schlachtgewicht (warm): 100 bis 210 kg
- Fleischklassen: E, U, R, O, P
- Fettklassen: 1 bis 4
- Fleischfarben: 3 bis 7